Eigentümergemeinschaften mit Kabelanschluss müssen aktiv werden – bis 30. Juni 2024 muss ein Beschluss gefasst werden ob der gemeinschaftliche Kabelanschluss gekündigt wird.

Nebenkostenprivileg – Umlage auf Mieter

Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die in §2 Nr.15 der Betriebskostenverordnung geregelte Möglichkeit für Immobilienbesitzer, die Kosten für den Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne einer Wohnung auf den Mieter umzulegen.  Der Mieter zahlt also mit den Nebenkosten einen TV-Anschluss, egal ob er diesen nutzt oder nicht.

In den letzten Jahrzehnten hat diese Regelung dafür gesorgt, dass viele Mehrfamilienhäuser einheitlich und gemeinschaftlich mit TV-Signal versorgt sind. Der Mieter muss sich also beim Einzug nicht selbst um eine TV-Versorgung kümmern. Er kann direkt den Fernseher an der Multimediadose anschließen und fernsehen.

Warum entfällt das Nebenkostenprivileg?

In den letzten Jahren hat sich eine enorme Vielfalt an TV- und Medienangeboten entwickelt. TV über Kabelanschluss, Satellitenanlage oder Gemeinschaftsantenne ist nicht mehr die vorherrschende Lösung für TV-Empfang in Mehrfamilienhäusern. Mieter haben vielfältige Möglichkeiten der Mediennutzung und möchten darüber selbst entscheiden können. Daher hat der Bundesrat am 7. Mai 2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKG-Novelle) zugestimmt. Dieses Gesetz legt fest, dass die Kosten für TV-Kabelverträge oder den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen, die vom Vermieter abgeschlossen worden sind, künftig nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden dürfen.

Was bedeutet das für die Eigentümer?

Kosten für TV-Kabelanschluss nicht mehr umlagefähig!

Ab dem 1.7.2024 können Kabelanschlussgebühren und Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden. Für Anlagen die nach dem 1.12.2021 fertig gestellt werden, ist dies bereits ab sofort nicht mehr möglich.
Die Verteilung der Kosten zwischen den Eigentümern bleibt davon unberührt. Die Kosten werden weiterhin im jeweils vereinbarten Aufteilungsschlüssel zwischen den Wohneinheiten aufgeteilt.

Die Weiterverrechnung an den Mieter ist für den Eigentümer dann allerdings nicht mehr möglich.

Als Eigentümergemeinschaft müssen Sie sich also entscheiden, ob sie weiterhin einen gemeinsamen TV-Empfang im Objekt wünschen, oder sich jeder Bewohner selbst um seinen individuellen TV-Empfang kümmert. Die HAVAU Hausverwaltung berät Sie gerne dabei.

Sonderkündigung Kabelanschluss

Betroffene Verträge können ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich allerdings gemeinschaftlich auf eine Vorgehensweise verständigen. Die Kündigung eines Mehrnutzervertrags kann nicht von einzelnen Eigentümern vorgenommen werden. Die Gemeinschaft muss hier einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen. Vorausschauende Hausverwalter werden die Eigentümerversammlungen 2022 und 2023 nutzen, um entsprechende Beschlüsse mit der WEG zu fassen.

Je nach Bewohner-Struktur im Haus kann die Weiterführung des Kabelanschlusses auch nach Wegfall des Nebenkostenprivilegs weiterhin sinnvoll sein.  Viele Mieter und auch Eigentümer, die Ihre Wohnung selbst bewohnen, wertschätzen auch heute noch den unkomplizierten TV-Empfang über den Kabelanschluss oder die Gemeinschaftsantenne.

Was ändert sich für die Mieter?

Keine Kabelanschlussgebühr mehr in den Nebenkosten

Spätestens ab dem 1. Juli 2024 kann der Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten an den Mieter weitergeben. Wohnen Sie in einer Wohnung mit einem TV-Kabelanschluss werden Ihre Nebenkosten also zunächst niedriger.

Selbst um den TV-Empfang kümmern

Eigentümergemeinschaften und Vermieter werden in den nächsten Jahren darüber beschließen, ob Sie weiterhin Kabelfernsehen für die Bewohner bereitstellen wollen. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Vermieter, ob Sie nach dem 1.7.2024 noch TV über einen Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsanlage empfangen können.
Falls Sie als Bewohner schon heute den TV und Multimedia-Empfang selbst bezahlen, wird sich für Sie nichts ändern.

Ist das nicht der Fall sollten Sie sich rechtzeitig nach einer Alternative umschauen. Es gibt aktuelle viele verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei Ihrem Kabelanbieter einen Vertrag als einzelner Nutzer abschließen. Dann zahlen Sie ihren TV-Kabelanschluss direkt an den Anbieter. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit TV über DVB-T2 zu empfangen. Auch über das Internet gibt es inzwischen vielfältige Möglichkeiten des TV-Empfangs.

Was die HAVAU rät

Eigentümergemeinschaften sollten sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Es ist zu erwarten, dass es verschiedene Meinungen unter den Eigentümern gibt.

Das Team von der HAVAU wird in den nächsten Jahren rechtssichere Beschlüsse mit unseren Eigentümergemeinschaften anstreben. Alle Eigentümer und auch die Mieter wissen dann rechtzeitig, wie es weitergeht.

Bitten Sie auch Ihren Hausverwalter das Thema frühzeitig in Ihrer WEG anzugehen.